Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) …

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Nur Wortungetüm oder tatsächlich eine Bereicherung?

Bereits seit einigen Jahren setzt es die Bundesregierung sich zum Ziel, sowohl die Menschenrechte als auch die Umwelt entlang der globalen Lieferketten von in Deutschland tätigen Unternehmen zu schützen. Seit Beginn des Jahres 2023 sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, ab 3000 Beschäftigten ein Risikomanagementsystem für Lieferanten einzuführen (§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 LkSG); ab 2024 soll dies auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern gelten (§ 1 Abs. 1 S. 3 LkSG). Doch was genau bedeutet das jetzt für die betroffenen Unternehmen?

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll mit der Pflicht zur Einführung eines Risikomanagementsystems dazu beitragen, Menschenrechtsverletzungen und Umweltbeeinträchtigungen entlang ihrer globalen Lieferketten abzumildern und zu verhindern.

Somit sind die betroffenen Unternehmen unter anderem dazu verpflichtet, nach der Einführung eines Risikomanagementsystems nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LkSG im Rahmen dessen Risiken für Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, darüber zu berichten (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 LkSG) und gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 LkSG Präventionsmaßnahmen zu schaffen, damit die erkannten Risiken nicht verwirklicht werden.

Genauer sieht das Gesetz folgende Punkte vor:

  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems,
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung,
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
  • Erfüllung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Lieferanten sowie
  • Dokumentation und Berichterstellung

Dabei zielt der Regelungsansatz nicht zwingend auf Erfolgspflichten oder Garantiehaftung ab, sondern sieht lediglich Sorgfaltspflichten in Form von Bemühungspflichten zum Menschenrechts- und Umweltschutz vor.

Dennoch stellt die Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht wenige Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen. Um diese zu bewältigen, stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Vollzugsbehörde den Unternehmen Handreichungen zur Verfügung und bietet insbesondere mittelständischen Unternehmen bei der Einhaltung des LkSG Unterstützung an.

Zwar wird rechtlich oder tatsächlich Unmögliches von den Unternehmen nicht verlangt, um Risiken innerhalb ihrer Lieferkette zu verhindern, sondern lediglich erwartet, die jeweils unternehmensindividuellen Einflussmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. § 3 Abs. 2 LkSG). Doch wann schöpft ein Unternehmen seine individuellen Einflussmöglichkeiten im Sinne des Gesetzes aus? Bis zu welchem Glied ihrer Lieferkette müssen Unternehmen (versuchen) durch(zu)dringen? Dies ist nicht genau geregelt, was dazu führt, dass die Umsetzung der Vorschriften zu vielen Unwägbarkeiten in den Unternehmen führt. Denn es gibt auch Fälle, in denen sich die bloße Bemühenspflicht in eine Erfolgspflicht zur Verhinderung von Gesetzesverstößen wandelt.

In der Praxis wird es kaum allen Unternehmen – selbst bei großen Bemühungen – möglich sein, zu jedem einzelnen Lieferanten der Lieferkette durchzugreifen. Als möglichen Lösungsansatz sieht das BAFA vor, dass sich Unternehmen, die gleiche Lieferanten entlang ihrer Lieferkette haben, zusammenschließen könnten, um gemeinschaftlich eventuelle Missstände aufdecken und effektiv gegen diese vorgehen zu können. Folgeprobleme scheinen dabei vorprogrammiert…

Nichtsdestotrotz werden betroffene Unternehmen mit den vielfältigen und neuartigen Herausforderungen im Rahmen des nicht konkret formulierten LkSG konfrontiert. Welche Tatbestände dabei unter Menschenrechtsverletzungen und Umweltbeeinträchtigungen im Sinne des LkSG zählen, finden die Unternehmen zwar in § 2 LkSG aufgeschlüsselt. Doch dies führt nicht zwangsläufig dazu, dass alle potentiellen Missstände aufgedeckt werden und Unternehmen das LkSG wie vorgesehen einhalten können.

Und Verstöße gegen das Gesetz können sehr kostspielig werden. Als Sanktionen sieht das LkSG beispielweise Geldbußen bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes (§ 24 Abs. 3 S. 1 LkSG) oder Zwangsgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 23 LkSG) vor.

Bei der Umsetzung dieser umfangreichen Thematik unterstützen Sie gern punktuell oder vollumfänglich.