Auswirkungen von COVID-19 auf …

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Auswirkungen von COVID-19 auf die Besondere Ausgleichsregelung

Grundsatz: materielle Ausschlussfrist

Üblicherweise müssen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, um im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Antragsjahr 2020 zu erlangen, bis spätestens 30. Juni 2020 (bei Neugründungen: 30. September 2020) einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen (vgl. § 66 Abs. 1 und 3 EEG 2017). Diese Frist stellt eine materielle Ausschlussfrist dar, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Die in anderen Fällen mögliche Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden vom BAFA regelmäßig auch dann nicht gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Denn alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 § 8 C 25/12, zu § 16 EEG 2004).

Grundsätzlich müssen alle Antragsunterlagen für die Erlangung der Befreiung von der EEG-Umlage vollständig bis spätestens zum 30. Juni 2020 beim BAFA über das entsprechende elektronische ELAN-K2- Portal eingereicht werden. Im Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2020 betont das BAFA weiterhin ausdrücklich, dass Anträge wegen einer Überschreitung der materiellen Ausschlussfrist abgelehnt werden, wenn einzelne nach dem EEG innerhalb der Frist vorzulegende Antragsunterlagen oder gesetzlich vorgeschriebene Angaben ganz oder teilweise fehlen.

Das normale Arbeitsleben kommt jedoch vielerorts zum Erliegen. Betriebe werden geschlossen, weil Warenlieferungen infolge Grenzschließungen nicht eintreffen und die Produktion gestoppt werden muss. Die vollständige Zusammenstellung der Antragsunterlagen und somit das Einhalten der Antragsfrist dürfte aufgrund der teils verordneten, teils faktischen betrieblichen Einschränkungen aufgrund des Coronavirus (Homeoffice etc.) für viele Unternehmen schwierig werden. Denn zu den erforderlichen Antragsunterlagen gehören u.a. die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers sowie der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001. Ohne Audit erhalten Sie aber auch kein Zertifikat nach ISO 50001.

Auskunft des BAFA anlässlich Corona

Das BAFA hat vor diesem Hintergrund nun angekündigt, auf Coronavirus-bedingte Verzögerungen bei der Antragstellung zu Gunsten der Unternehmen entscheiden zu wollen.

Eine telefonischer Nachfrage beim BAFA führte zu der Auskunft, dass es keine allgemeine Verlängerung der gesetzlichen Antragsfrist geben soll. Das BAFA beabsichtigt aber, im Einzelfall Ausnahmen von der Frist aufgrund höherer Gewalt zuzulassen.

Im Klartext bedeutet das, dass es nach Aussage des BAFA im Antragsjahr 2020 zulässig sein soll, die erforderlichen Unterlagen dann auch noch nach dem 30.06.2020 (resp. 30.09.2020) nachzureichen, wenn die Verzögerungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere dann erfüllt sein, wenn der Wirtschaftsprüfer oder der Zertifizierer nicht rechtzeitig den WP-Vermerk/die ISO-Zertifizierung erstellen konnte, die entsprechenden Mitarbeiter krank oder wegen ihrer Homeoffice-Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig waren.

Bitte beachten Sie, dass Corona dennoch kein Freibrief ist. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Antragsunterlagen fristgerecht vollständig einzureichen, müssen Sie im Zweifel darlegen und beweisen, warum Sie daran gehindert waren. Das bedeutet, Sie müssen zum späteren Nachweis eine belastbare Aktenlage schaffen. Dokumentation ist an dieser Stelle alles, wenn man bedenkt, um welche Summen es sich bei der Rückerstattung der EEG-Umlage handeln kann.

Für die Beratung in dieser Situation und generell bei der Begleitung der Antragstellung der Besonderen Ausgleichsregelung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.